Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Vollstreckungsgegenklage die Feststellung der Unzulässigkeit der Vollstreckung aus der notariellen Urkunde über ein Schuldanerkenntnis der Klägerin vom 15. Juni 1995. Sie begehrt darüber hinaus die Feststellung, dass sie nicht Mitdarlehensnehmerin hinsichtlich eines Darlehensvertrages ihres verstorbenen Ehemannes mit der Beklagten vom 17. Januar 1995 geworden sowie Feststellung, dass das notariell abgegebene Schuldanerkenntnis nichtig ist.
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