Die Klägerin begehrt von der Beklagten aufgrund eines mit der Beklagten bestehenden Bauvertrages Schadenersatz aus dem Bauvorhaben Hotel „A M“. Das Hotel ließ die Klägerin als Neubau im Frühjahr 1999 errichten. Fünf Jahre später, im April 2004, offenbarten sich gravierende Bauwerksmängel, die zu einem Gesamtschaden in einer Größenordnung von über 2 Millionen € führten. Die Bauwerksschäden betrafen den im Untergeschoss des Hotels liegenden Wellnessbereich, wo es zu erheblichen Wasserschäden kam. Im Zuge des Ausbaus und der späteren Sanierung des Wellness-und Schwimmbadbereiches übernahm es die Beklagte eine von einem anderen Gewerk eingesetzte und verbaute Überlaufrinne am Schwimmbad mit Epoxidharz zu verfüllen. Zwischen den Parteien sind die Einzelheiten des Auftragsinhaltes streitig.
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