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Channel: Entscheidungen der Ordentlichen Gerichtsbarkeit
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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, Beschluss vom 02.06.2022, 7 U 20/22

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1. Der Anlagenbetreiber kann sich auf die Fortgeltung der bisherigen Anlage 5 zum EEG 2009 für die Berechnung des verlängerten Zeitraums der Anfangsvergütung nach § 29 Abs. 2 EEG 2009 nicht berufen, weil sie für die Ermittlung der Anfangsvergütung zum Stichtag (hier 3/2016 bzw. 10/2016) nicht mehr maßgeblich war. Die insoweit geltende Anlage 2 zum EEG 2014 stellt nämlich klar, dass seither auch solche Strommengen in die Ermittlung des Referenzertrages einbezogen werden sollten, die aufgrund einer temporären Leistungsreduzierung durch den Netzbetreiber nach der Härtefallregelung des EEG entschädigt wurden. Dafür sprechen Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Übergangsvorschriften. 2. Für Bestandsanlagen nach dem EEG 2009 und dem EEG 2012 sind aufgrund des Verweises in § 100 Abs. 2 Satz 1 EEG 2017 auch nach dem Inkrafttreten des EEG 2017 als Regelfall die Vorschriften des EEG 2014 als die „Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung“ anzuwenden. Ziffer 7 der Anlage 2 zum EEG 2014 bestimmt dabei, dass bei der Ermittlung des Referenzertrags die temporären Leistungsreduzierungen zu berücksichtigen sind. Zweck dieser Gesetzesänderung ist es, eine „doppelte“ Prämierung des Anlagenbetreibers zu vermeiden. 3. Auf spezialgesetzliche Rückforderungsansprüche gem. § 57 Abs. 5 EEG 2017 findet der bereicherungsrechtliche Einwand nach § 814 BGB keine Anwendung, weil Übertragungsnetzbetreiber und die aufnehmenden Netzbetreiber nach dieser Vorschrift nicht nur berechtigt sondern sogar verpflichtet sind, entsprechende Rückforderungen geltend zu machen. 4. Der in unverjährter Zeit erklärte Verzicht des Schuldners auf die Einrede der Verjährung berührt zwar nicht den Lauf der Verjährungsfrist, er beschränkt jedoch seine Befugnis, die Verjährungseinrede zu erheben.

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