1. Zum Nachweis unfallbedingter Primärverletzungen genügt keine „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ i.S.v. § 287 ZPO sondern es bedarf der richterlichen Überzeugung nach § 286 ZPO. Ebenso wenig wie es auf Tatsachenebene keine absolute Sicherheit im medizinischen Sinne gibt, bedarf es im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung jedoch nicht absoluter Gewissheit, vielmehr reicht die subjektive Überzeugung des Gerichts aus. 2. Eine Aortendissektion die neben einer unstreitig unfallbedingten HWS-Distorsion aufgetreten sein soll, stellt eine selbstständige Primärverletzung dar. 3. Zur Einwirkung auf die Struktur der Aorta bedarf es keiner direkten Krafteinwendung; es genügen vielmehr Kräfte, die im Brustraum weitergereicht werden. Ein Hochrasanztrauma kann z.B. zu einer entsprechenden Flüssigkeitsbeschleunigung (“Wasserhammereffekt“) führen, die geeignet ist, Mikroverletzungen an der Aorta hervorzurufen. 4. Nach einem Dezellerationstrauma befindet sich die Prädilektionsstelle in ca. 90 % aller Aortenwandverletzungen am „Isthmus aortae“. Diese besondere Lokalisation kann deshalb ein besonderes Indiz für die Unfallbedingtheit sein. 5. Traumabedingte Aortenwandverletzungen können auch erst nach längeren symptomfreien Intervallen (i.d.R. 6 Wochen) auftreten, wobei ein Intervall von mehr als 4 Monaten eher selten ist. 6. Eine erstmals 4 Monate nach einem schweren Verkehrsunfall erlittene Aortendissektion (Typ Stanford A) kann unfallbedingt sein.
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