Die Verfügungsklägerin begehrt Unterlassung von Behauptungen von dem Verfügungsbeklagten. Die Verfügungsklägerin (im Nachfolgenden: Klägerin) ist niedergelassene Zahnärztin. Sie übernahm die Praxis mit Vertrag vom 11.12.2013 von dem Zahnarzt C. Wegen des Inhalts wird auf den Vertrag vom 11.02.2013 Bezug genommen. Am 22.01.2014 erschien der Verfügungsbeklagte (im Nachfolgenden: Beklagter) in der Praxis der Klägerin. Seine Versicherungskarte wollte er nicht aushändigen. Daraufhin suchte die Klägerin ihn im Wartezimmer auf. Der Beklagte führte aus, dass es im Zusammenhang mit der Praxisübernahme zu einem Fehler im Hinblick auf den Datenschutz und § 203 StGB gekommen sein könnte, da nicht das Einverständnis aller Patienten eingeholt worden sei. Er überreichte Auszüge eines Urteils des Bundesgerichtshofes, das einen ähnlichen Fall betraf. Er äußerte, dass er an die Öffentlichkeit damit gehen könne. Er wünschte eine Besprechung, deutete mögliche Schadensersatzansprüche an und hinterließ seine Visitenkarte. Die Klägerin forderte ihn daraufhin auf, die Praxis zu verlassen.
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