Das aufgrund einer Beschlagnahme im Strafverfahren entstandene öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis verpflichtet die Strafverfolgungsbehörden nicht, beschlagnahmte Gegenstände dem jeweiligen Eigentümer zurückzubringen. Dies gilt auch dann, wenn der Eigentümer nicht Beschuldigter des Strafverfahrens ist.
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