1. Bittet der Gläubiger den Schuldner um Mitteilung, ob er seine Haftung dem Grunde nach anerkenne, so liegt darin keine Mahnung.2. Ein Schuldner ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich zur Meidung des Verzugseintritts abstrakt über seine Leistungsbereitschaft zu erklären oder ein Schuldanerkenntnis dem Grunde nach abzugeben.
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