Quantcast
Channel: Entscheidungen der Ordentlichen Gerichtsbarkeit
Viewing all articles
Browse latest Browse all 1385

AG Lübeck, Beschluss vom 10.08.2018, 150 XIV 1820 L

$
0
0
Zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Fixierung eines Strafgefangenen in der Justizvollzugsanstalt ist die kleine Strafvollstreckungskammer beim Landgericht. Zwar ist die Strafvollstreckungskammer nach dem derzeitigen Wortlaut des § 109 StVollzG nur für den nachträglichen Rechtsschutz auf Antrag zuständig. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist daraus aber auch eine Zuständigkeit für den präventiven Rechtsschutz abzuleiten.

Viewing all articles
Browse latest Browse all 1385