Zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Fixierung eines Strafgefangenen in der Justizvollzugsanstalt ist die kleine Strafvollstreckungskammer beim Landgericht. Zwar ist die Strafvollstreckungskammer nach dem derzeitigen Wortlaut des § 109 StVollzG nur für den nachträglichen Rechtsschutz auf Antrag zuständig. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist daraus aber auch eine Zuständigkeit für den präventiven Rechtsschutz abzuleiten.
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