Dem sorgeberechtigten Anschlussinhaber ist unter Berücksichtigung des Schutzes der Familie (Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG) die Untersuchung des Computers seines minderjährigen Kindes im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software oder des Werkes, an dem der Anspruchsteller das (ausschließliche) Recht der öffentlichen Zugänglichmachung innehat, unzumutbar.
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