Maßgeblich für den Beginn der Verjährungsfrist ist bei einem Verstoß gegen die Informationspflichten aus § 40 EnWG nicht die Fälligkeit des Anspruchs nach § 17 Abs. 1 S. 1 StromGVV, sondern der Zeitpunkt, in dem der Versorger die Rechnung hätte erteilen können und müssen.
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