1. Bei der Kollision eines Motorrades mit einem landwirtschaftlichen Gespann im Gegenverkehr auf einer nur rund 3,50 m breiten Straße rechtfertigt sich bei einem beiderseitigen Verstoß gegen das Gebot des Fahrens auf „halbe Sicht“ und einem zusätzlichen Verstoß des landwirtschaftlichen Gespanns gegen das Rechtsfahrgebot eine Haftungsverteilung von 70 : 30 zu Lasten des Halters des landwirtschaftlichen Gespanns.2. Trotz eines 30%-igen Mitverursachungsanteils kann sich bei schwersten Verletzungen und lebenslangen erheblichen unfallbedingten Folgen ein Schmerzensgeldbetrag von 180.000,- € rechtfertigen. Dies auch unter Berücksichtigung des Regulierungsverhaltens des Schädigers.
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