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Channel: Entscheidungen der Ordentlichen Gerichtsbarkeit
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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 6. Zivilsenat, Urteil vom 10.01.2019, 6 U 37/17

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1. Eröffnet ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Abschluss oder dem Service in Bezug auf geschlossene Verbraucherverträge eine telefonische Kontaktmöglichkeit, so muss er über diesen Kommunikationsweg auch etwaige Widerrufe entgegen nehmen (actus contrarius).2. Eine derartige Telefonnummer ist nach dem Gestaltungshinweis Nr. 2 zu der Musterwiderrufsbelehrung gemäß Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB anzugeben.

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