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Channel: Entscheidungen der Ordentlichen Gerichtsbarkeit
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LG Flensburg 3. Zivilkammer, Urteil vom 25.09.2020, 3 O 88/16

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1. Ein Eisenbahnunternehmen haftet bei einem nationalen Transport von Kraftfahrzeugen auf einem Shuttle-Autozug gemäß Anhang I Art. 36 Abs. 1 und Art. 47 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (Fahrgastrechte-VO) grundsätzlich verschuldensunabhängig für Schäden, die im Obhutszeitraum am Kraftfahrzeug eines Fahrgastes entstehen.2. Der Haftungsausschluss nach Anhang I Art. 36 Abs. 3 Buchst. a Fahrgastrechte-VO umfasst nicht die mit der Beförderung auf einem offenen Wagen verbundene besondere Gefahr (Anschluss an BGH, Urt. v. 12. Dezember 2013 – I ZR 65/13, zu Art. 36 § 3 Buchst. a CIV).3. Der Haftungsausschluss nach Anhang I Art. 36 Abs. 3 Buchst. b Fahrgastrechte-VO umfasst nicht die Beschädigung eines auf Weisung von Mitarbeitern des Eisenbahnunternehmens rückwärts transportierten Fahrzeugs, die darauf beruht, dass das Fahrzeug serienmäßig konstruktiv nicht für einen Rückwärtstransport geeignet ist; in diesem Fall folgt die besondere Gefahr der Beschädigung nicht aus der natürlichen Beschaffenheit des Fahrzeugs, sondern aus der von den Mitarbeitern des Eisenbahnunternehmens getroffenen Entscheidung, das Fahrzeug nicht vorwärts, sondern rückwärts zu transportieren.

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