Der Vertrag über die Errichtung eines Kaltwintergartens ist als BGB-Werkvertrag und nach den Regelungen der Verbraucherrechterichtlinie als Dienstleistungsvertrag zu qualifizieren. Aufgrund eines rechtswirksamen Widerrufs entfällt der vertragliche Anspruch auf Zahlung des Werklohns. Ein Anspruch auf Kostenersatz besteht jedoch nicht.
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