Der Fahrer eines PKW hat im Bereich einer Schule nebst dort befindlicher Bushaltestelle auch bei einer zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h seine Geschwindigkeit auf unter 20 km/h (Anhaltegeschwindigkeit) zu reduzieren und auf dem Gehweg befindliche Kinder stets im Blick zu behalten, wenn das Gefahrenzeichen 136 („Kinder“) aufgestellt ist. Gegen den Fahrer streitet bei einem Unfall mit einem (Schul-)Kind ein Anscheinsbeweis aus § 3 Abs. 2a StVO. Ein Kind im Alter von mehr als 11 ½ Jahren kann und muss trotz einer gewissen Ausgelassenheit nach Schulschluss die elementaren Grundregeln des Straßenverkehrs kennen und beachten; bei einem Verstoß kann im Einzelfall ein Mitverschulden von 50 % auf Seiten des Kindes gegeben sein.
↧