1. Im Fall der Weiterveräußerung eines mit einer unzulässigen Manipulationssoftware versehenen Fahrzeugs kann der Schaden in einem konkreten Mindererlös gegenüber einem normalerweise zu erwartenden Verkaufserlös liegen.2. Zwar besteht der Schaden des Käufers, der ein manipuliertes Fahrzeug erworben hat, grundsätzlich schon im Abschluss des ungewollten Kaufvertrages über das mangelbehaftete Fahrzeug der Schaden, der im Abschluss des so nicht gewollten Vertrages lag, entfällt aber wieder, wenn der Käufer sich des Vertrages ohne irgendwelche Einbußen wieder entledigen kann.3. kann der Käufer des mit einer illegalen Abschaltvorrichtung versehenen Fahrzeuges dieses zunächst ungehindert nutzen und sodann ohne Abzug eines Minderwertes weiterveräußern, hat er nach Differenzhypothese keinen Schaden erlitten.
↧