1. Eine Beitragsanpassungsklausel in der privaten Krankheitskostenversicherung, die § 8b Abs. 2 MB/KK entspricht, ist unwirksam, da ihr Wortlaut eine Beitragsanpassung nach Ermessen des Versicherers auch bei einer nur vorübergehenden Veränderung der Versicherungsleistungen zulässt entgegen der insoweit zwingenden gesetzlichen Regelungen der §§ 12b Abs. 2 Satz 2 VAG a.F., 155 Abs. 3 Satz 2 VAG, 203 Abs. 2 VVG.2. Die Unwirksamkeit einer Beitragsanpassungsklausel in der privaten Krankheitskostenversicherung, die § 8b Abs. 2 MB/KK entspricht, lässt den von ihr sprachlich und inhaltlich selbstständigen Teil einer § 8b Abs. 1 MB/KK entsprechenden Beitragsanpassungsklausel unberührt; der unwirksame Teil der Klausel wird durch die gesetzliche Regelung des § 203 Abs. 2 VVG ersetzt (entgegen OLG Köln, Urteil vom 22. September 2020 – I-9 U 237/19, juris).
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