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Channel: Entscheidungen der Ordentlichen Gerichtsbarkeit
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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, Urteil vom 15.02.2022, 7 U 116/21

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1. Die programmierte Fahrkurve (Zykluserkennung) sorgt dafür, dass im Rahmen der Vorkonditionierung (Precon) für die Messung auf dem Teststand im NEFZ-Verfahren eine Regeneration des NSK erfolgt, so dass dieser zu Beginn der eigentlichen Messung leer oder doch fast leer ist. Damit ist sichergestellt, dass während des circa 11 km langen Prüfprogramms (nur) zwei streckengesteuerte Entleerungen des NSK erfolgen. 2 Grundsätzlich ist die Programmierung einer Fahrkurvenerkennung nicht zu beanstanden. Unzulässig wird eine Fahrkurvenerkennung erst dann, wenn sie auf dem Prüfstand dazu führt, dass gegenüber dem normalen Fahrzeugbetrieb verringerte Abgasemissionen herbeigeführt werden.3. Das Emissionskontrollsystem funktioniert beim EA 288 EU 6 NSK trotz der Fahrkurvenerkennung im realen Fahrbetrieb und im Prüfstandsbetrieb im Wesentlichen in gleicher Weise. Der einzige Unterschied ist, dass die sog. DeNox-Events im Prüfstandsbetrieb nicht dynamisch (d.h. ca. alle 5 km oder wenn der NSK voll beladen ist), sondern nach einem festen Schema gesetzt werden, um die Vergleichbarkeit der Messergebnisse sicherzustellen. 4. Es ist nicht Aufgabe des OBD, konstante Messungen der Schadstoffemissionen vorzunehmen und bei Überschreitung bestimmter Schwellenwerte Signale zu setzen bzw. zu speichern. Ein vermeintlich manipuliertes OBD ist schon per definitonem keine Abschalteinrichtung, da es nicht auf irgendein beliebiges Teil des Emissionskontrollsystems einwirken kann.

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