1. Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Restwertangebote auch räumlich entfernter Interessenten (d.h. über das eigene Bundesland hinaus) einzuholen.2. Handelt es sich bei dem Geschädigten um einen gewerblichen „Branchenkenner“ (z.B. ein Autohaus), muss er wegen des Wirtschaftlichkeitsgebots ausnahmsweise im Rahmen des eigenen Gewerbes alle typischerweise vorhandenen Verwertungsmöglichkeiten nutzen, d.h. es ist ihm auch zuzumuten, räumlich weiter entfernte Interessenten zu berücksichtigen.
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