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Channel: Entscheidungen der Ordentlichen Gerichtsbarkeit
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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 2. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 30.01.2017, 10 UF 153/16

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1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nur gewährt werden, wenn der Beteiligte innerhalb der Beschwerdefrist ein vollständiges VKH-Gesuch nebst den dazu erforderlichen Belegen einreicht.2. Eine Fristversäumnis im Sinne der Wiedereinsetzungsvorschriften ist nur dann unverschuldet, wenn der Beteiligte vernünftigerweise damit rechnen durfte, dass er bedürftig im Sinne der Verfahrenskostenhilfevorschriften ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn er anhand der Rechtsprechung und Literatur zur Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe damit rechnen musste, dass das Gericht die Bedürftigkeit verneint.3. Der Umstand, dass das Familiengericht im Rahmen eines Unterhaltsverfahrens diverse Abzugsposition akzeptiert hat, begründet kein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend, dass diese Positionen auch im Rahmen der Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe abzugsfähig sind.

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