1. Eine markenrechtlich zu unterlassende kennzeichenmäßige Verwendung einer geschäftlichen Bezeichnung eines Mitbewerbers kann bereits dann vorliegen, wenn diese geschäftliche Bezeichnung im Rahmen einer Internetsuche im unmittelbaren Zusammenhang mit einer platzierten Anzeige angezeigt wird und dies trotz Kenntnis nicht unterbunden wird.2. Zur Störerhaftung im Markenrecht.
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