1. Durch die Mitteilung, eine illegale/rechtswidrige Nutzung des Internets habe zu unterbleiben, genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ihr minderjähriges Kind jedenfalls in der Regel nicht.2. Trägt der Anschlussinhaber vor, sein Ehepartner habe sich mit Computertechnik kaum ausgekannt und bei Fragen oder Problemen stets Hilfe hinzugezogen, so kommt der Ehepartner im Hinblick auf Kenntnisse und Fähigkeiten nicht als Täter der Rechtsverletzung in Betracht.3. Wird ein kommerziell erfolgreiches Computerspiel (auch) in der Hauptauswertungsphase zu etwa 170 verschiedenen Zeitpunkten über einen Zeitraum von insgesamt etwa einem Jahr und neun Monaten über eine Internettauschbörse öffentlich zugänglich gemacht, ist ein Schadensersatz in Höhe von 5.000,00 € angemessen.
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