1. Bei höherer Gewalt i.S.v. § 7 Abs. 2 StVG muss es sich um eine betriebsfremde Einwirkung von außen handeln, die außergewöhnlich und nicht abwendbar ist. Für den Haftungsausschluss müssen alle drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. 2. Eine betriebsfremde Einwirkung als höhere Gewalt scheidet bei Ereignissen aus, die sich nicht selten ereignen, auf die sich der Halter einrichten kann und die demgemäß mit dem Betrieb des Fahrzeugs und dessen Gefahren in Zusammenhang stehen. Es kommt nicht darauf an, ob dem Ereignis ein "willensgesteuertes Verhalten" des Autofahrers zugrunde lag, denn auch parkende Kraftfahrzeuge können eine Haftung des Halters nach § 7 Abs. 1 StVG auslösen. 3. Gegenüber einem Geschädigten, der selbst nicht nach dem Ausgleichssystem der §§ 17, 18 StVG für eine mitwirkende Betriebsgefahr einzustehen hat, ist der Halter eines Kfz als Schädiger nach § 7 Abs. 2 StVG nur bei höherer Gewalt entlastet. Auf die Frage eines "unabwendbaren Ereignisses" im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG kommt es nicht an.
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