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Channel: Entscheidungen der Ordentlichen Gerichtsbarkeit
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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, Urteil vom 04.01.2018, 7 U 146/15

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1. Unabwendbarkeit i.S.v. § 17 Abs. 3 StVG bedeutet nicht absolute Unvermeidbarkeit eines Unfalles. Es kommt nicht nur darauf an, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein Idealfahrer reagiert hat, sondern auch ob der Idealfahrer überhaupt in diese Gefahrenlage gekommen wäre. Dabei trägt die Beweislast derjenige, der sich darauf beruft. 2. Reflexhaftes Fahrverhalten - insbesondere ein Ausweichen auf die Bankette - schließt die Unabwendbarkeit nicht aus. Der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage entwickelnde Unfall wird jedoch nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr nunmehr (zu spät) "ideal" verhält (zeitliche Vermeidbarkeit). 3. Auch wenn ein Berufungs-Grundurteil mit Zurückverweisung zur Schadenshöhe keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, ist die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

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