§ 26 Abs. 1 NachbGSchlH regelt in seinem Anwendungsbereich als Schutzgesetz in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB Schadensersatzansprüche wegen übertretendem Wasser auf ein Nachbargrundstück abschließend, so dass eine Anwendung von § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog daneben ausscheidet.
↧