1. Eine einmal wirksam erklärte Nebenintervention bleibt den gesamten Instanzenzug hindurch fortbestehen, es sei denn, dass von ihr ausdrücklich Abstand genommen wird.2. Der Einwilligungsnachweis bei einem manipulierten Unfallgeschehen ist bereits dann geführt, wenn sich eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für unredliches Verhalten feststellen lässt, was sich aus einer ungewöhnlichen Häufung von Umständen ergeben kann.3. Ein Indiz für ein manipuliertes Unfallgeschehen ist, wenn die unfallbeteiligten Personen- wenn auch in anderem Zusammenhang - nicht davor zurückschreckten, allein aus finanziellen Gründen Falschangaben zu machen (hier bei der Bewertung eines Gebrauchtfahrzeugs).4. Weiteres Indiz für eine Unfallmanipulation ist, wenn die Angaben der Unfallbeteiligten zum eigentlichen Unfallgeschehen ausgesprochen dürftig sind und das Schadensbild (hier großflächige Schäden auf der gesamten linken Fahrzeugseite) nach der Schilderung nicht plausibel ist.5. Eine zunächst verschwiegene Bekanntschaft der unfallbeteiligten Fahrer, die erst im Laufe des Prozesses offenbart wird, stellt ein wesentliches Indiz für eine Unfallmanipulation dar.6. Es bedarf keiner Einholung eines Kompatibilitätsgutachtens mehr, wenn die Gesamtschau aller Indizien bereits mit erheblichen Wahrscheinlichkeit für ein manipuliertes Unfallgeschehen sprechen.
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