Die Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel erfolgt mit einer unzulässigen gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne von § 10 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1924/2006, wenn eine Wirkung des Inhaltsstoffs auf die körpereigene Funktion der Haut behauptet wird.
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