1. Aussagen zur Wirksamkeit eines Produkts - hier mit dem Inhaltsstoff Chlordioxid - gegen das Corona-Virus sind Werbung für ein Arzneimittel. Sie verletzen das Werbeverbot von § 3 HeilMWerbG, weil Chlordioxid nicht für die beworbene Anwendung zugelassen ist und die Aussagen nicht einem höher zu gewichtendem Informationsinteresse der Öffentlichkeit dienen.2. Aussagen zur Wirksamkeit eines Produkts in einem Internet-Blog sind geschäftliche Handlungen, wenn sie der Absatzförderung dienen.
↧