Der Schutzzweck des § 312b BGB gebietet es, Markt- und Messestände dann nicht als Geschäftsräume im Sinne der Vorschrift anzusehen, wenn auf ihnen fachfremde Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, mit denen der Verbraucher auf dem betreffenden Markt oder der betreffenden Messe nicht rechnen muss
↧