Für die Fälligkeit von Pachtzinsen ist es unerheblich, dass der Verpächter der Pächterin zum Zeitpunkt der Kündigung entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 1 UStG noch keine Rechnung ausgestellt hat. Der Pächterin steht aber vor der Rechnungserteilung ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) zu, es sei denn, es ist vertraglich ausgeschlossen.
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