Zur Haftung eines Vorstandsmitglieds einer AG gemäß § 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG a.F., wenn Zahlungen geleistet worden sind, obwohl gemäß § 92 Abs. 2 AktG a.F. der Vorstand keine Zahlungen mehr leisten darf, nachdem die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eingetreten ist oder sich ihre Überschuldung ergeben hat.
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