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Channel: Entscheidungen der Ordentlichen Gerichtsbarkeit
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LG Flensburg 5. Große Strafkammer, Beschluss vom 23.09.2021, V Qs 42/21

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Allein die Verwendung eines Elektrokleinstfahrzeugs im Sinne von § 1 eKFV (sog. "E-Scooter") bei einer Tat nach § 316 StGB begründet keine Ausnahme von der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Aufgrund der unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen zu E-Scootern, Fahrrädern sowie Pedelecs ist ein Vergleich zwischen diesen Fortbewegungsmitteln nicht geeignet, die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB zu erschüttern.

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