Ein Produktinformationsblatt iSv § 2 Abs. 1 TKTransparenzV über Telekommunikationsdienstleistungen muss nicht nur auf solchen Internetseiten zur Verfügung gestellt werden, von denen aus es unmittelbar zu einem Vertragsabschluss kommen kann, sondern bereits „ab dem Beginn der Vermarktung“ des Angebots.
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