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LG Kiel 4. Zivilkammer, Urteil vom 03.08.2015, 4 O 52/15

Die Klägerin bewohnt in ihrem Hause …, die über das von ihr im Erdgeschoss betriebene Ladengeschäft für hochwertige Damenoberbekleidung zu erreichen sind, in dessen hinterem Bereich eine Treppe auf den Flur des Obergeschosses führt. Dort befinden sich links vom Treppenaufgang zunächst ein als Büro genutzter Raum, durch eine Tür verbunden mit dem angrenzenden Esszimmer, und rechts vom Aufgang liegt hinter der Küche das Badezimmer und, nur durch dieses erreichbar, das Schlafzimmer mit einem Balkon an der Rückfront des Hauses; vor Bad und Küche ist auf dieser Seite außen am Haus über dem Erdgeschoss eine Plexiglasüberdachung angebracht. Im Erdgeschoss gibt es zur Straßenseite zwei Eingänge in das Ladengeschäft, von denen der über Stufen zu erreichende Haupteingang mit einer Kontaktklingel versehen ist, die beim Öffnen der Tür ertönt, und der ebenerdige Nebeneingang ist durch eine mit einer Klingel verbundene Lichtschranke gesichert. An der Rückfront des Hauses sind zwei nur von innen zu öffnende, in den Garten führende Türen vorhanden.

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