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Channel: Entscheidungen der Ordentlichen Gerichtsbarkeit
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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, Urteil vom 15.03.2022, 7 U 170/21

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1. Bei der Berechnung des Nutzungsvorteils ist bei Fahrzeugen mit Motoren der Baureihe EA 189 bis zu 2.0 Liter Hubraum von einer durchschnittlichen Gesamtfahrleistung von 250.000 km auszugehen.2. Der Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB enthält eine Rechtsfolgenverweisung auf die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung. Da es sich bei diesem Anspruch um eine Fortsetzung des Schadensersatzanspruchs in anderem rechtlichen Kleid handelt, ist für die Vermögensverschiebung eine wirtschaftliche Betrachtungsweise maßgebend.3. Das Merkmal „erlangt“ erfordert keine unmittelbare Vermögensverschiebung zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger. Es reicht, wenn der Vermögenszuwachs bei dem Schädiger und die Vermögenseinbuße bei dem Geschädigten kausal auf die deliktische Handlung zurückzuführen sind. Deshalb ist zwischen Gebraucht- und Neuwagenkauf zu differenzieren. Beim Neuwagenkauf setzt sich die Bereicherung des deliktisch haftenden Herstellers am Händlereinkaufspreis fort (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21). 4. Soweit das Gericht die Händlermarge mangels anderweitiger Anhaltspunkte auf 15 % schätzt ist dies jedenfalls solange nicht zu beanstanden, als der Hersteller die ihm obliegende sekundären Darlegungslast nicht erfüllt.

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