1. Google-Bewertungen dürfen regelmäßig jedenfalls als sog. "Mischbehauptungen" und damit im Ergebnis als Meinungsäußerungen zu qualifizieren sein. Damit fallen sie in den Schutzbereich des Art. 5 GG.2. Einen Anspruch auf positive Bewertung bei Google gibt es nicht.
↧