Eine Stadt ist im Zusammenhang mit einem Volksfest nicht Veranstalterin oder Mitveranstalterin der einzelnen Darbietungen, bei denen Live-Musik oder Musik von Tonträgern abgespielt wird, soweit sie für die jeweilige einzelne Darbietung weder organisatorisch noch finanziell verantwortlich ist noch auf die Programmgestaltung maßgeblichen Einfluss hat.
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