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Channel: Entscheidungen der Ordentlichen Gerichtsbarkeit
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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 5. Zivilsenat, Urteil vom 20.10.2016, 5 U 62/16

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1. Ansprüche der Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmer gegen die Bank oder Sparkasse auf die Herausgabe von nach dem Widerruf geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen ergeben sich nicht aus § 346 Abs. 1 BGB, sondern aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt., 818 Abs. 1 BGB; dem steht § 814 BGB nicht entgegen.2. Bei Zahlungen an eine Bank besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank aus den eingenommenen Geldern Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss. Der "übliche" Verzugszins liegt bei Immobiliardarlehen gemäß § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. bei 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Dieser Zinssatz ist für die Bemessung des geschuldeten Nutzungswertersatzes - sowohl nach § 346 Abs. 1 BGB als auch nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt., 818 Abs. 2 BGB - heranzuziehen.3. Für die Höhe des von Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmern geschuldeten Nutzungsersatzes gilt § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. Können sie nachweisen, dass der marktübliche Zins im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geringer als der vereinbarte Zins war, müssen sie nur den marktüblichen Zins zahlen.4. Der Anspruch der Bank oder Sparkasse auf Herausgabe von Nutzungsersatz geht über den Zeitpunkt des Widerrufs hinaus bis zur vollständigen Rückzahlung der Darlehensvaluta.

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