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Channel: Entscheidungen der Ordentlichen Gerichtsbarkeit
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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 5. Zivilsenat, Urteil vom 10.11.2022, 5 U 159/22

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1. Die Auslegung einer Zinsklausel in einem Darlehensvertrag „Zinssatz: 3-Monats-EURIBOR + Marge 1,65 %“ ergibt, dass im Falle eines negativen Referenzzinssatzes der Beklagten nach der vertraglichen Vereinbarung zwar nicht die vereinbarte Zinsmarge verbleiben soll, allerdings auch kein Entfall der Zahlungspflicht oder gar deren Umkehr vereinbart wurde. 2. Hieran ändert sich nichts, wenn die Darlehensgeberin dem Darlehensnehmer bei einem „Zinsfixing“ mitteilte, dass der Referenzzinssatz in Bezug auf die Zinsanpassung so behandelt werde als betrage er Null, sofern er unter Null sinke.

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