1. Das Tatmotiv, die Ehefrau infolge der Wut und des Hasses auf Grundlage des Kontrollverlustes über die Familie, der mit einem Statusverlust einhergeht und eine narzisstische Kränkung darstellt, durch die Tötung abzustrafen, steht sittlich auf tiefster Stufe, auch wenn der narzisstisch akzentuierte Täter, bei dem es sich um einen Familienvater handelt, durchaus verzweifelt wegen der Trennung und des Verlustes seiner Kinder gewesen ist. Denn das die Tat prägende Motiv ist Ausdruck der Geisteshaltung des Täters, seine Familie geradezu als sein Eigentum zu begreifen und die Familienmitglieder zum Objekt seines Kontroll- und Machtanspruchs zu degradieren. Gerade die normalpsychologischen Emotionen wie Wut und Hass beruhen in einer solchen Konstellation ihrerseits auf niedrigen Beweggründen. 2. Allein eine sog. Übertötung sowie die Spontanität des Tatentschlusses reichen auch bei einer hochgradigen affektiven Erregung für die Annahme eines Affektes im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung nicht ohne Weiteres aus. Gerade bei Intimiziden ist eine hohe affektive Beteiligung des Täters vielfach anzutreffen, ohne dass bei diesen zwangsläufig eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung anzunehmen ist. Stattdessen ist eine Einzelfallprüfung, insbesondere anhand der von Saß aufgestellten und von Marneros weiterentwickelten Kriterien, vorzunehmen. 3. Die Diagnose eines Eifersuchtswahns im Sinne einer wahnhaften seelischen Störung erfordert eine gewisse Schwere und Einengung des Verhaltens und Denkens, um ein Eingangsmerkmal des § 20 StGB zu erfüllen.
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