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LG Flensburg 3. Zivilkammer, Urteil vom 08.10.2021, 3 O 188/18

1. Der allgemein anerkannte fachliche Standard i.S.d. § 630a Abs. 2 BGB ist der jeweilige Stand naturwissenschaftlicher Erkenntnis und ärztlicher Erfahrung, der zur Erreichung des Behandlungsziels erforderlich ist und sich in der Erprobung bewährt hat. Der Begriff enthält ein Moment professioneller Akzeptanz.2. Sieht sich ein Arzt einer Behandlungssituation ausgesetzt, die nur wenige Ärzte deutschlandweit jemals während ihres gesamten Berufslebens erleben und die nicht zu trainieren ist, weil sie im Alltag zu selten auftritt, und für deren Behandlung es auch weder in Lehrbüchern, Leitlinien o.ä. Handlungsanleitungen oder –beschreibungen gibt, fehlt es an den zur Bestimmung eines Standards iSd. § 630a Abs. 2 BGB erforderlichen ärztlichen Erfahrungen und Erprobungen.3. Dies bedeutet aber nicht, dass in einer solchen Behandlungssituation keine Sorgfaltspflichten bestünden. Die in § 630a Abs. 2 BGB getroffene Regelung ist nur eine Ergänzung des Sorgfaltsmaßstabs des § 276 Abs. 2 BGB. Für den Fall, dass ein allgemein anerkannter Standard für die Behandlung nicht existiert, ist daher die Sorgfalt eines vorsichtig Behandelnden einzuhalten (BGH, Urteil vom 27. März 2007 - VI ZR 55/05, juris).

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