Die Regelung in der Satzung eines Sportvereins, dass der Verein nicht für Schäden hafte, die Mitglieder bei der Benutzung seiner Geräte erleiden (hier: Schadhaftigkeit von Schlaufen), steht bei allenfalls vorzuwerfender (normaler) Fahrlässigkeit der verfassungsmäßig berufenen Vertreter einer Haftung aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB oder aus § 823 Abs. 1 BGB entgegen.
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